Betriebskostenabrechnung: Kosten für Baumkontrolle nicht als Baumpflegekosten umlegbar
Kosten für die Kontrolle von Bäumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kann der Vermieter zumindest dann nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag nur die Umlage der „Kosten der Außenanlagen“ vereinbart ist.
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