Zivilprozessrecht: BGH zur Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen
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Wer einen ihn schädigenden Unfall nicht nachweisen kann, hat gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners schlechte Karten. Sie darf ein von dem Geschädigten behauptet es Unfallgeschehen aber nur mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie vergeblich das ihr Zumutbare unternommen hat, um Kenntnisse über den behaupteten Schadenshergang zu erlangen.