§ 315d StGB: Flucht vor der Polizei kann Tatbestand des verbotenen Autorennens erfüllen

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Auch ein sog. Polizeiflucht,  also das Wegfahren vor der Polizei à la Bonnie und Clyde kann unter den neuen Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" gem. § 315d StGB fallen. Auch wenn das Motiv hier nicht Gewinnen, sondern Entkommen ist, ist die Tat von einem spezifischen Renncharakter und risikobezogener Vergleichbarkeit geprägt.

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