Wohnungseigentümergemeinschaft: Sondereigentümer können sich laut BGH immer auch selbst gegen Störungen wehren

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Unterlassungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Störungen des Sondereigentums auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.

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